Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung tritt im Januar 2009 in Kraft. Werden keine Gebühren an ein Duales System über uns abgeführt, setzen wir voraus, dass
  1. Sie selbst an ein Duales System abführen bzw.
  2. eine ordnungsgemäße Entsorgung außerhalb der öffentlichen Entsorgung durch Sie sichergestellt ist.

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

I. Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen.
Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Aufträge werden erst durch Zugang unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
Abrufaufträge unterliegen grundsätzlich der Hausse- und Baisse-Klausel, d.h. sollten nach Vertragsabschluß die Rohstoffpreise um mehr als 0,10 €/kg steigen behalten wir uns vor, die Verkaufspreise anzupassen.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen, Zusicherungen von Eigenschaften und die Aufhebung des Vertrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Die Herstellungskosten für Fertigungsmittel (Klischees und Werkzeuge etc.) werden – sofern nichts anderes vereinbart ist – von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß der dem Auftrag zuzurechnen ist, ersetzt werden müssen. Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen die notwendigen, bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten. Weitergehende Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt.
Klischees, die seit mehr als 2 Jahren nicht mehr gedruckt wurden, werden automatisch zurückgeschickt.

III. Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Materialien etc., soweit diese vom Abnehmer beizubringen sind.
Angemessene Teillieferungen, unwesentliche Abweichungen vom Muster, in Farbe, Beschaffenheit, Schwere und Dicke sind zulässig. Mengenabweichungen unter 15.000 Stück +/- 30 %, 15.001-30.000 Stück +/- 20 % und über 30.000 Stück +/- 10 % müssen ebenfalls übernommen werden.
Höhere Gewalt, Streiks, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten verlängern vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung.

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
Die Bestimmung der Art der Verpackung, des Versandes, sowie des Versandweges bleibt uns überlassen.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder in dem die Ware zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang unserer Mitteilung der Versandbereitschaft über.
Unsere Preise beinhalten keine Entsorgungskosten. Sollten Sie eine Rückgabe der gebrauchten Transportverpackung entsprechend der Verpackungsverordnung wünschen, müssten vorher die Kosten und Modalitäten mit uns abgestimmt werden.

V. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegen den Auftraggeber, auch wenn der   Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises unsere wechselmäßige Haftung begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber als Bezogen.
  2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Auftraggeber erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbers nach §950 BGB in unserem Auftrag; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwertes unserer Ware zum Netto-Fakturenwert der bearbeiteten oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche gemäß Abs. 1 dient.
  3. Bei Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Auftraggeber gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den obigen Absätzen vereinbart.
    Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und uns alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Auftraggebers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Auftrageber nach Verarbeitung gemäß Abs. 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Auftraggeber nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Abs. 5 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
  7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
  9. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen.
    Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenem Gewinn, bleiben vorbehalten.
VI. Gewährleistung
  1. Mängelrügen wegen offen zutage tretender Mängel sind nur innerhalb einer Woche zulässig; für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung beim Abnehmer und der des Eingangs der schriftlichen Rüge maßgebend.
  2. Polyethylen -Schläuche, -Folien und –Beutel entsprechen der „GKV-Prüf- und Bewertungsklausel 2003“, Blatt I/II/III.
  3. Ausschussquoten unter 2 % werden bei Reklamationen nicht anerkannt!
  4. Einfärbungen und Druckfarben können nur annähernd wie Muster bzw. Vorlage gefertigt werden.
  5. 1-B-Ware (farbiges Regenerat) kann unter Umständen abfärben.
  6. Es werden grundsätzlich keine bewitterungsfesten Farben eingesetzt, sofern dies nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vermerkt ist.
  7. Bedruckte Tragetaschenbreiten- bzw. Beutelbreitentoleranzen bis – 10 mm.
  8. Bei Verpacken von weißen Textilien können wir keine Garantie für das Nichtvergilben der Textilien übernehmen.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
Soweit unsere Haftung in Frage kommt, haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

VIII. Zahlungsbedingungen
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Abnehmer eine geringere Belastung nachweist.
Wir sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen Schecks oder Wechsel abzulehnen. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers und sind sofort fällig.
Hat der Lieferer teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, Zahlung für den unstreitig fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist. Im übrigen kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

IX. Ausschluss der Aufrechnung, der Zurückbehaltung und Leistungsverweigerung
Der Abnehmer kann nur aufrechnen, ein Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers.
Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Auf die Vertragbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

XI. Teilnichtigkeiten
Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Hiermit sind alle bisherigen Verkauf- und Lieferbedingungen ungültig. Neumarkt/Opf., Dezember 2008